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Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)

Autor: Books LLC

Quelle: Wikipedia. Seiten: 64. Kapitel: Rechtspfleger, Bundesgericht, Verwaltungsgericht, Zusammenhangszuständigkeit, Richter, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Amtsnotar, Ordentliche Gerichtsbarkeit, Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtsbarkeit... Viac o knihe

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 64. Kapitel: Rechtspfleger, Bundesgericht, Verwaltungsgericht, Zusammenhangszuständigkeit, Richter, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Amtsnotar, Ordentliche Gerichtsbarkeit, Oberlandesgericht, Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland, Geschäftsverteilungsplan, Rechtsweg, Einzelrichter, Instanz, Spruchkörper, Amtsgericht, Oberverwaltungsgericht, Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Landwirtschaftsgericht, Gerichtsverfassungsrecht, Gerichtsverfassungsgesetz, Landessozialgericht, Landgericht, Ordnungsmittel, Handelsregisterverordnung, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Rheinschifffahrtsgericht, Berichterstatter, Geschäftsstelle, Rechtspflegergesetz, Zentrales Mahngericht, Volljurist, Finanzgerichtsbarkeit, Wirtschaftsstrafkammer, Großer Senat, Betreuungsgericht, Sitzungspolizei, Ortsgericht, Anwaltsgericht, Nachlassgericht, Schöffengericht, Schwurgericht, Berggeschworener, Richter auf Probe, Registergericht, Strafsenat, Fachgerichtsbarkeit, Berufsgericht, Beistand, Zivilgericht, Wissenschaftliche Hilfskraft, Kammer für Handelssachen, Präsidialrichter, Dienstgerichtshof für Richter, Zivilsenat, Zivilkammer, Beschlussfähigkeit, Präsidium, Landesarbeitsgericht, Anwaltsgerichtshof, Kollegialgericht, Rechtsmittelgericht. Auszug: Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit für an sich rechtswegfremde Streitgegenstände kraft Sachzusammenhang. Abs. 3 ArbGG lautet: "Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist." Verklagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen einer Unterschlagung, ist nach Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht auch für eine Klage gegen einen Mittäter rechtswegzuständig, auch wenn der Mittäter kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist. Nach einer gängigen Formulierung des BAG dient Abs. 3 ArbGG dazu, "die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen im gebotenem Umfang verhindern" . Deutlicher erscheint die Formulierung, dass Abs. 3 ArbGG dazu dient, "innerlich zusammengehörende Verfahren auch einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden" bzw. eine "einheitliche(.) Verhandlung und Entscheidung" eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu ermöglichen. Abs. 3 ArbGG dient ¿dem Interesse der gemeinsamen Entscheidung¿. Zweck der Vorschrift ist es, einen einheitlichen Sachverhalt ¿in einem Aufwaschen¿ zu entscheiden Im Zusammenhang des Abs. 3 ArbGG unterscheidet man traditionell die Hauptklage und die Zusammenhangsklage. Die Hauptklage (auch: Hauptsacheklage; Hauptstreit; Arbeitsrechtssache nach Abs. 1, 2 ArbGG) ist die Klage, für die eine arbeitsgerichtl

  • Vydavateľstvo: Books LLC, Reference Series
  • Rok vydania: 2014
  • Formát: Paperback
  • Rozmer: 246 x 189 mm
  • Jazyk: Nemecký jazyk
  • ISBN: 9781233229574

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